
Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
Mietverträge unter nahen Angehörigen bieten die Möglichkeit, z. B. eigene Wohnungen günstiger als unter fremden Dritten an Verwandte zu vermieten, ohne dass die Ausgaben, die Sie für das Mietobjekt leisten, steuerlich verloren gehen.
Dazu müssen Sie jedoch einige Formalien und steuerliche Regeln beachten. Verträge mit nahen Angehörigen werden vom Finanzamt häufig kritisch beleuchtet. Zum Teil werden diese Verträge aufgrund vermeidbarer Fehler bei der Durchführung, steuerlich nicht anerkannt und Ausgaben für das Mietobjekt können steuerlich dann nicht geltend gemacht werden.
Mehr zu diesem Thema können Sie in einem unter dem Bereich "Downloads" gespeicherten Merkblatt erfahren.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr Steuerberater
Torsten Lauck

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
wir haben für Sie die aktuelle Mandanteninformation Nr. 3/2015 auf unserer Webseite unter dem Bereich "Aktuelles" mit folgenden Themen eingestellt:
Fahrtkosten bei wechselnden Betriebsstätten
Abfärbung gewerblicher Einkünfte
Abgeltungsteuer bei Ehegatten-Darlehen
Abgeltungsteuer und Günstigerprüfung
Entrümpelungskosten als Nachlassverbindlichkeiten?
Arbeitszimmer eines Pensionärs
Renovierungsklauseln bei Schönheitsreparaturen
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr Steuerberater
Torsten Lauck

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
Bis einschließlich 1995 konnte jeder die Aufwendungen für „sein“ häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Wichtig war nur, dass der Raum vom übrigen Wohnbereich getrennt und die private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung war.
Seitdem dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen:
Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
Die tatsächlichen Kosten ohne Beschränkung können abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Mehr zu diesem Thema können Sie in einem unter dem Bereich "Downloads" gespeicherten Merkblatt erfahren.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Ihr Steuerberater
Torsten Lauck